Eine sehr interessante Entwicklung. Mich wundert es jedoch bisher, dass zwei andere Aspekte offenbar noch gar nicht für eine juristische Beurteilung in Erwägung gezogen wurden:
1.) Der § 284 verlangt einen Einsatz, mit dem eine Gewinnchance erkauft wird, deren Ausgang zu über 50% vom Zufall abhängt, also folgende Chronologie der Ereignisse:
Einsatz -> Zufallsereignis -> Gewinn/Verlust
Bei Texas Holdem jedoch erfolgt der Einsatz streng genommen erst nach dem Zufallsereignis. Die Setzrunden folgen stets nach der Kartenverteilung (von Blinds und Ante mal abgesehen). Es ist bei Holdem so, als würde ich mit meinem Lottoschein an der Ziehung teilnehmen und erst nach der Ziehung entscheiden dürfen, ob ich den Lottschein bezahle oder nicht.
2.) Der Glücksspielbegriff der deutschen Rechtsprechung verlangt eine Zufallsabhängigkeit von mehr als 50%. Bei Holdem jedoch sehen wir eine Konfrontation zwischen der Partei, die nur kein Pech haben darf und jener, die Glück braucht. Und ab und zu gewinnt die unterlegene Partei tatsächlich mit Glück. Aber die Gewinnerwartung durch Zufall beträgt stets unter 50% (sonst wäre es kein Glück, wenn es eintrifft).
Die lebendige Substanz ist ferner das Sein, welches in Wahrheit Subjekt oder, was dasselbe heißt, welches in Wahrheit wirklich ist, nur insofern sie die Bewegung des Sichselbstsetzens oder die Vermittlung des Sichanderswerdens mit sich selbst ist. Sie ist als Subjekt die reine einfache Negativität, eben dadurch die Entzweiung des Einfachen; oder die entgegengesetzte Verdopplung.
Georg Wilhelm Friedrich Hegel